| GEGENÜBERSTELLUNG DER WESENTLICHEN ANFORDERUNGEN – Stand: 23. März 2015 |
FRÜHERE Richtlinie 94/25/EG
geändert durch Richtlinie 2003/44/EG |
NEUE Richtlinie 2013/53/EU |
NEUE Richtlinie 2013/53/EU |
| ANNEXE I |
WESENTLICHE ANFORDERUNGEN
VORBEMERKUNG
Im vorliegenden Anhang werden unter dem Begriff „Fahrzeuge“ Sportboote und Wassermotorräder verstanden.
A. Wesentliche Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau von Fahrzeugen
1. ENTWURFSKATEGORIEN FÜR BOOTE
Entwurfskategorie |
Windstärke
(in Beaufort) |
Signifikante Wellenhöhe (H 1/3 in Meter) |
A- „Ozean“
B – „Hochsee“
C – „Küstennah“
D – „Geschützte Gewässer“ |
mehr als 8
bis einschließlich 8
bis einschließlich 6
bis einschließlich 4 |
mehr als 4
bis einschließlich 4
bis einschließlich 2
bis einschließlich 0,3 |
Begriffe
A. OZEAN: Ausgelegt für weite Fahrten, bei denen Wetterbedingungen mit Windstärken von mehr als 8 Beaufort und signifikanten Wellenhöhen ab 4 m, ausgenommen abnormale Wetterbedingungen, auftreten können, und für weitgehend autarke Schiffe.
B. HOCHSEE: Ausgelegt für Hochseefahrten, bei denen Wetterbedingungen bis einschließlich Windstärke 8 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.
C. KÜSTENNAH: Ausgelegt für Fahrten in Küstengewässern, großen Buchten, Strommündungen, auf Seen und Flüssen, bei denen Wetterbedingungen bis einschließlich Windstärke 6 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.
D. GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in geschützten Küstengewässern, kleinen Buchten, kleinen Seen, auf Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterbedingungen bis einschließlich Windstärke 4 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m, vereinzelt auch bis max. 0,5 m, beispielsweise durch vorbeifahrende Schiffe erzeugt, auftreten können.
Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie die für ihre Kategorie geltenden Anforderungen an Stabilität und Auftrieb und sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen in Anhang I erfüllen und gut zu handhaben sind.
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WESENTLICHE ANFORDERUNGEN
A. Wesentliche Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau der unter Art. 2(1) aufgeführten Produkte
1. ENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGE
Entwurfskategorie |
Windstärke
(in Beaufort) |
Signifikante Wellenhöhe (H 1/3 in Meter) |
A
B
C
D |
mehr als 8
bis einschließlich 8
bis einschließlich 6
bis einschließlich 4 |
mehr als 4
bis einschließlich 4
bis einschließlich 2
bis einschließlich 0,3 |
Erläuterungen:
A. Von einem Sportboot der Entwurfskategorie A wird erwartet, dass es für Windstärken von möglicherweise mehr als 8 (Beaufort) und signifikante Wellenhöhen von 4 m und mehr ausgelegt ist, abnormale Wetterbedingungen wie Sturm, schwerer Sturm, Orkan, Wirbelsturm und extreme Seebedingungen oder Riesenwellen ausgenommen.
B. Von einem Sportboot der Entwurfskategorie B wird erwartet, dass es für Windstärken bis einschließlich 8 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 4 m ausgelegt ist.
C. Von einem Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie C wird erwartet, dass es für Windstärken bis einschließlich 6 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 2 m ausgelegt ist.
D. Von einem Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie D wird erwartet, dass es für Windstärken bis einschließlich 4 und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und vereinzelte Wellen bis max. 0,5 m Höhe ausgelegt ist.
Wasserfahrzeuge aller Entwurfskategorien müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie die im Anhang aufgeführten Anforderungen an Stabilität und Auftrieb und sonstige wesentliche Anforderungen des vorliegenden Anhangs erfüllen und gut zu handhaben sind. |
EN ISO 8666:2002
Hauptdaten
EN ISO 12217 Parties 1 à 3:2013
Bewertung von Stabilität und Auftrieb |
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2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Unter Artikel 1(1)(a) fallende Produkte müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllen.
2.1 Kennzeichnung von Fahrzeugen
Jedes Fahrzeug ist mit einer Identifizierungsnummer zu versehen, die folgende Informationen enthält:
— Herstellercode
— Herstellerland
— eindeutige Seriennummer
— Baujahr
— Modelljahr
Einzelheiten über diese Anforderungen sind der entsprechenden harmonisierten Norm zu entnehmen.
2.2 Typenschild
Jedes Fahrzeug muss mit einem dauerhaft befestigten, von der Rumpfnummer differenzierten Typenschild versehen sein, das folgende Informationen enthält:
— Name des Herstellers
— CE-Zeichen (siehe Anhang IV)
— Entwurfskategorie im Sinne von Abschn. 1
— Vom Hersteller empfohlene Zuladung wie in Abschn. 3.6 festgelegt, wobei der Inhalt von festeingebauten Tanks nicht berücksichtigt wird
— Vom Hersteller empfohlene Anzahl der an Bord mitgeführten Personen, für die das Boot ausgelegt ist
2.3 Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen und Wiedereinstiegshilfen
Je nach Entwurfskategorie muss das Fahrzeug so ausgelegt sein, dass das Risiko von Mann-über-Bord-Unfällen weitestgehend ausgeschaltet und der Wiedereinstieg vereinfacht wird.
2.4. Sichtverhältnisse am Hauptsteuerstand
Bei Motorbooten muss der Bediener bei normalen Einsatzbedingungen (Drehzahl und Last) vom Hauptsteuerstand aus einen guten Überblick über das gesamte Boot haben.
2.5. Eignerhandbuch
An Bord jedes Fahrzeugs muss ein Eignerhandbuch mitgeführt werden, das vertragsgemäß in der (den) EG-Amtssprache(n) desjenigen Mitgliedsstaates verfasst ist, in dem das Wasserfahrzeug vermarktet wird. Dieses Eignerhandbuch muss besondere Hinweise auf die Brand- und Überflutungsgefahr sowie die in den Abschn. 2.2, 3.6 und 4 aufgeführten Informationen und die Gewichtsangabe des unbeladenen Fahrzeugs in Kilogramm enthalten.
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2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
2.1 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Jedes Fahrzeug ist mit einer Identifizierungsnummer zu versehen, die folgende Informationen enthält:
(1) Ländercode des Herstellers
(2) von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugeteilter eindeutiger Herstellercode
(3) eindeutige Seriennummer
(4) Baumonat und Baujahr
(5) Modelljahr
Die genauen Anforderungen für die im ersten Absatz erwähnte Identifizierungsnummer sind der entsprechenden harmonisierten Norm zu entnehmen.
2.2 Typenschild des Wasserfahrzeugs
Jedes Wasserfahrzeug muss mit einem dauerhaft befestigten, von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs differenzierten Typenschild versehen sein, das mindestens folgende Informationen enthält:
(a) Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Kontaktanschrift
(b) CE-Zeichen gemäß Art. 18
(c) Entwurfskategorie des Wasserfahrzeugs gemäß Abschn. 1
(d) Vom Hersteller empfohlene Zuladung wie unter Punkt 3.6 festgelegt, wobei der Inhalt von festeingebauten Tanks nicht berücksichtigt wird
(e) Vom Hersteller empfohlene Anzahl der an Bord mitgeführten Personen, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt ist.
Bei einer nach dem Bau durchgeführten Begutachtung müssen die unter Punkt (a) geforderten Angaben und Kontaktdaten auch für die benannte Stelle, die die Konformitätsprüfung durchgeführt hat, angegeben werden.
2.3. Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen und Wiedereinstiegshilfen
Wasserfahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass das Risiko von Mann-über-Bord-Unfällen reduziert und der Wiedereinstieg vereinfacht wird. Wiedereinstiegshilfen müssen für eine im Wasser befindliche Person ohne fremde Hilfe erreichbar bzw. ausklappbar sein.
2.4. Sichtverhältnisse am Hauptsteuerstand
Bei Sportbooten muss der Bediener bei normalen Einsatzbedingungen (Drehzahl und Last) vom Hauptsteuerstand aus einen guten Überblick über das gesamte Boot haben.
2.5. Eignerhandbuch
Gemäß Art. 7(7) und 9(4) muss an Bord jedes Wasserfahrzeugs ein Eignerhandbuch mitgeführt werden. Dieses Handbuch muss alle einschlägigen Informationen für den sicheren Gebrauch des Produktes enthalten und insbesondere auf Einstellungen, Wartung, normalen Betrieb, Risikovermeidung und Verhaltensweisen in Gefahrensituationen eingehen.
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EN ISO 10087:2006 Schiffskörper-Kennzeichnung - Codierungssystem
EN ISO 14945:2004
Hersteller-Schild
EN ISO 15085:2003 Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen und Bergung
EN ISO 11591:2011
Sichtfeld vom Steuerstand
EN ISO 10240:2004
Handbuch für Schiffsführer
EN ISO 16180:2013
Positionslaternen
EN ISO 12217 Parts 1 à 3:2013
Stabilitäts- und Auftriebsbewertung |
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3. ANFORDERUNGEN AN DIE STRUKTURELLE FESTIGKEIT UND STEIFIGKEIT
3.1. Struktur
Werkstoffauswahl und -kombination und Bauweise müssen sicherstellen, dass das Fahrzeug in jeder Hinsicht ausreichende Festigkeit aufweist. Besondere Aufmerksamkeit ist hinsichtlich der Entwurfskategorie gemäß Abschn. 1 und der vom Hersteller empfohlenen Zuladung gemäß Abschn. 3.6 geboten.
3.2. Stabilität und Freibord
Stabilität und Freibord des Fahrzeugs müssen der Entwurfskategorie gemäß Abschn. 1 und der vom Hersteller empfohlenen Zuladung gemäß Abschn. 3.6 entsprechen.
3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit
Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass seine Auftriebseigenschaften der Entwurfskategorie gemäß Abschn. 1.1 und der vom Hersteller empfohlenen Zuladung gemäß Abschn. 3.6 entsprechen. Bewohnbare mehrrümpfige Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass sie ausreichenden Auftrieb haben, um auch dann schwimmfähig zu bleiben, wenn sie kieloben liegen.
Boote mit einer Länge von unter sechs Metern, die bei Einsatz gemäß ihrer Entwurfskategorie vollschlagen können, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet sein, um auch in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben.
3.4. Öffnungen in Rumpf, Deck und Aufbau
Öffnungen in Rumpf, Deck(s) und Aufbau dürfen weder die strukturelle Festigkeit noch im geschlossenen Zustand die Dichtigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen.
Rumpf-, Aufbau- und Decksfenster, Türen und Lukendeckel müssen dem Wasserdruck, dem sie aufgrund ihrer Position ausgesetzt sind, und den durch Bewegungen von Personen auf Deck verursachten Punktlasten standhalten können.
Rumpfdurchlässe zum Zuleiten bzw. Ablassen von Wasser, die sich gemäß der vom Hersteller empfohlenen Zuladung gemäß Abschn. 3.6 unterhalb der Wasserlinie befinden, müssen mit leicht zugänglichen Absperrvorrichtungen ausgestattet sein.
3.5 Überflutung
Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass sie möglichst nicht sinken können.
Auf folgende Punkte ist ggf. besonders zu achten:
— Plichten und Kästen müssen selbstlenzend sein oder entsprechende Vorrichtungen haben, um Wasser aus dem Bootsinneren fernzuhalten
— Belüftungen
— Pumpen oder sonstige Vorrichtungen, um Wasser zu entfernen
3.6 Vom Hersteller empfohlene Zuladung
Die vom Hersteller empfohlene Zuladung (Treibstoff, Frischwasser, Vorräte, diverse Ausrüstungen und Personen (in Kilogramm)), für die das Boot ausgelegt ist, wird gemäß der Entwurfskategorie (Abschn. 1), der Stabilität und des Freibords (Abschn. 3.2) sowie des Auftriebs und der Schwimmfähigkeit (Abschn. 3.3) festgelegt.
3.7. Aufbewahrung der Rettungsinsel
Fahrzeuge der Kategorien A und B sowie über sechs Meter lange Fahrzeuge der Kategorien C und D müssen eine oder mehrere Aufbewahrungsmöglichkeit(en) für eine (oder mehrere) Rettungsinsel(n) mit ausreichendem Platz für die vom Hersteller empfohlene konstruktionsmäßige Anzahl der an Bord des Bootes mitgeführten Personen bieten. Diese Aufbewahrungsmöglichkeit(en) müssen jederzeit schnell zugänglich sein.
3.8. Notausstiege
Bewohnbare mehrrümpfige Fahrzeuge von über 12 Metern Länge müssen brauchbare Notausstiege für den Fall haben, dass sie kieloben liegen.
Bewohnbare Fahrzeuge müssen brauchbare Notausstiege für den Brandfall haben.
3.9. Ankern, Festmachen und Schleppen
Alle Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und sonstigen Merkmale einen oder mehrere Festpunkte oder sonstige entsprechend belastbare Vorrichtungen zum Ankern, Festmachen und Schleppen aufweisen.
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3. ANFORDERUNGEN AN DIE STRUKTURELLE FESTIGKEIT UND STEIFIGKEIT
3.1. Struktur
Werkstoffauswahl und -kombination und Bauweise müssen sicherstellen, dass das Wasserfahrzeug in jeder Hinsicht ausreichende Festigkeit aufweist. Besondere Aufmerksamkeit ist hinsichtlich der Entwurfskategorie gemäß Abschn. 1 und der unter 3.6 vom Hersteller empfohlenen Zuladung geboten.
3.2. Stabilität und Freibord
Das Wasserfahrzeug muss die für seine Entwurfskategorie gemäß Abschn. 1 geltenden Auflagen an Stabilität und Freibord erfüllen und die unter Punkt 3.6 vom Hersteller empfohlene Zuladung einhalten.
3.3 Auftrieb und Schwimmfähigkeit
Das Wasserfahrzeug muss so gebaut sein, dass die für seine Entwurfskategorie gemäß Abschn. 1 geltenden Auflagen bezüglich des Auftriebs erfüllt und die unter 3.6 vom Hersteller empfohlene Zuladung eingehalten werden. Alle bewohnbaren mehrrümpfigen Sportboote, die in die Kieloben-Lage kommen können, müssen so ausgelegt sein, dass sie ausreichenden Auftrieb haben, um auch dann schwimmfähig zu bleiben, wenn sie kieloben liegen.
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von unter sechs Metern, die bei Einsatz gemäß ihrer Entwurfskategorie vollschlagen können, müssen mit entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet sein, um auch in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben.
3.4. Öffnungen in Rumpf, Deck und Aufbau
Öffnungen in Rumpf, Deck(s) und Aufbau dürfen weder die strukturelle Festigkeit noch im geschlossenen Zustand die Dichtigkeit des Wasserfahrzeugs beeinträchtigen.
Rumpf-, Aufbau- und Decksfenster, Türen und Lukendeckel müssen dem Wasserdruck, dem sie aufgrund ihrer Position ausgesetzt sind, und den durch Bewegungen von Personen auf Deck verursachten Punktlasten standhalten können.
Rumpfdurchlässe zum Zuleiten bzw. Ablassen von Wasser, die sich bei der unter Punkt 3.6 vom Hersteller empfohlenen Zuladung unterhalb der Wasserlinie befinden, müssen mit leicht zugänglichen Absperrvorrichtungen ausgestattet sein.
3.5. Überflutung
Wasserfahrzeuge müssen grundsätzlich so ausgelegt sein, dass sie möglichst nicht sinken können.
Ggf. ist besonders auf folgende Punkte zu achten:
(a) Plichten und Kästen müssen selbstlenzend sein oder entsprechende Vorrichtungen haben, um Wasser aus dem Inneren des Wasserkraftfahrzeugs fernzuhalten
(b) Belüftungen
(c) Pumpen oder sonstige Vorrichtungen, um Wasser zu entfernen
3.6. Vom Hersteller empfohlene Zuladung
Die vom Hersteller empfohlene Zuladung (Treibstoff, Frischwasser, Vorräte, diverse Ausrüstungen und Personen (in Kilogramm)), für die das Wasserfahrzeug ausgelegt ist, wird gemäß der Entwurfskategorie (Abschn. 1), der Stabilität und des Freibords (Punkt 3.2) sowie des Auftriebs und der Schwimmfähigkeit (Punkt 3.3) festgelegt.
3.7. Aufbewahrung der Rettungsinsel
Sportboote der Entwurfskategorien A und B sowie über sechs Meter lange Sportboote der Kategorien C und D müssen eine oder mehrere Aufbewahrungsmöglichkeiten für eine (oder mehrere) Rettungsinsel(n) mit ausreichendem Platz für die vom Hersteller empfohlene konstruktionsmäßige Anzahl der an Bord des Sportboots mitgeführten Personen bieten. Diese Aufbewahrungsmöglichkeit(en) müssen jederzeit schnell zugänglich sein.
3.8. Notausstiege
Bewohnbare mehrrümpfige Sportboote, die in Kieloben-Lage kommen können, müssen brauchbare Notausstiege für den Fall haben, dass sie kieloben liegen. Ein vorhandener Notausstieg für die Kieloben-Lage muss so geartet sein, dass er weder in der aufrechten noch in der Kieloben-Lage des Sportbootes dessen strukturelle Festigkeit (Punkt 3.1), Stabilität (Punkt 3.2) oder Auftrieb (Punkt 3.3) beeinträchtigt.
Bewohnbare Sportboote müssen brauchbare Notausstiege für den Brandfall haben.
3.9. Ankern, Festmachen und Schleppen
Wasserfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und sonstigen Merkmale einen oder mehrere Festpunkte oder sonstige entsprechend belastbare Vorrichtungen zum Ankern, Festmachen und Schleppen aufweisen.
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EN ISO 6185- Teil 1-3:2014
Aufblasbare Boote
EN ISO 12215-Teil 1-9:2012
Rumpfbau und Materialstärken
EN ISO 12217-Teil 1-3:2013
Stabilitäts- und Auftriebsbewertung
EN ISO 12216:2002
Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen
EN ISO 9093-Teil 1-2:1997
Seeventile und Außenhautdurchführungen
EN ISO 11812:2001
Wasserdichte und schnell-lenzende Plichten
EN ISO 8849:2003
Elektrisch betätigte Gleichstrom-Bilgepumpen
EN ISO 15083:2003
Lenzeinrichtungen
EN ISO 9093-Teil 1-2:1997
Seeventile und Außenhautdurchführungen
EN ISO 12217-Teil 1-3:2013
Évaluation de la stabilité et de la flottabilité
EN ISO 14946:2001
Capacité de charge maximale
EN ISO 12217-
Teil 1-3:2013
Stabilitäts- und Auftriebsbewertung
EN ISO 14946:2001
Maximale Zuladung
EN ISO 9094-Teil 1-2:2003
Brandschutz
EN ISO 12216:2002
Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen.
EN ISO 12217-Teil 1 und 2:2013
Évaluation de la stabilité et de la flottabilité
EN ISO 15084:2003 Stabilitäts- und Auftriebsbewertung |
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4. HANDHABUNG
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug auch mit dem vortriebsstärksten Motor, für den das Boot ausgelegt und gebaut ist, gut zu handhaben ist. Die maximale Nennmotorleistung muss für sämtliche Sportbootmotoren gemäß harmonisierter Norm im Eignerhandbuch angegeben sein. |
4. HANDHABUNG
Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug auch mit dem vortriebsstärksten Antrieb, für den das Wasserfahrzeug ausgelegt und gebaut ist, gut zu handhaben ist. Die maximale Nennmotorleistung muss für sämtliche Antriebe gemäß harmonisierter Norm im Eignerhandbuch angegeben sein. |
EN ISO 8665:2006
Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren - Leistungsmessungen und Leistungsangaben
EN ISO 11592:2001 Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung |
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5. ANFORDERUNGEN AN DIE INSTALLATION
5.1. Motoren und Motorräume
5.1.1. Innenbordmotor
Alle innenbords montierten Motoren müssen von den Wohn-/Schlafbereichen getrennt in einem geschlossenen Raum untergebracht und so installiert sein, dass das Risiko einer Brandentstehung bzw. -ausbreitung sowie eine Gefährdung durch giftigen Rauch, Hitze, Lärm oder Erschütterungen in den Wohn-/Schlafbereichen auf ein Minimum reduziert wird.
Häufig zu kontrollierende bzw. zu wartende Motorbauteile und -zubehörteile müssen leicht zugänglich sein.
Im Motorraum verlegte Dämmstoffe dürfen nicht brennbar sein.
5.1.2. Belüftung
Der Motorraum muss eine Belüftung haben. Gefährliches Eindringen von Wasser in den Motorraum durch beliebige Einlässe muss verhindert werden.
5.1.3. Freiliegende Bauteile
Falls der Motor keine Abdeckung oder kein eigenes Gehäuse hat, müssen freiliegende Motorteile, die sich bewegen oder heiß werden und so Verletzungen verursachen können, wirksam abgeschirmt werden.
5.1.4. Anlassen von Außenbordmotoren
Boote mit Außenbordmotoren müssen eine Vorrichtung haben, die das Anlassen mit eingelegtem Gang verhindert, es sei denn
(a) der Motor hat einen statischen Schub von unter 500 Newton (N);
(b) der Motor hat eine Drosselvorrichtung, die den statischen Schub beim Anlassen auf 500 N begrenzt.
5.1.5. Fahrerloser Betrieb von Wassermotorrädern
Wassermotorräder müssen entweder eine automatische Motorabschaltung oder eine automatische Vorrichtung haben, die auf langsame Vorwärtsfahrt im Kreis umschaltet, sobald der Fahrer absichtlich absteigt oder über Bord fällt. |
5. ANFORDERUNGEN AN DIE INSTALLATION
5.1. Motor und Motorraum
5.1.1. Innenbordmotor
Alle innenbords montierten Motoren müssen von den Wohn-/Schlafbereichen getrennt in einem geschlossenen Raum untergebracht und so installiert sein, dass das Risiko einer Brandentstehung bzw. -ausbreitung sowie eine Gefährdung durch giftigen Rauch, Hitze, Lärm oder Erschütterungen in den Wohn-/Schlafbereichen auf ein Minimum reduziert wird.
Häufig zu kontrollierende bzw. zu wartende Motorbauteile und -zubehörteile müssen leicht zugänglich sein.
Im Motorraum verlegte Dämmstoffe müssen so beschaffen sein, dass sie keinen Beitrag zum Brand leisten.
5.1.2. Belüftung
Der Motorraum muss eine Belüftung haben. Es muss verhindert werden, dass Wasser durch die Öffnungen in den Motorraum eindringen kann.
5.1.3. Freiliegende Bauteile
Falls der Motor keine Abdeckung oder kein eigenes Gehäuse hat, müssen freiliegende Motorteile, die sich bewegen oder heiß werden und so Verletzungen verursachen können, wirksam abgeschirmt werden.
5.1.4. Anlassen von Außenbordantrieben
Außenbordantriebe von Wasserfahrzeugen müssen eine Vorrichtung haben, die das Anlassen des Motors mit eingelegtem Gang verhindert, es sei denn
(a) der Motor hat einen statischen Schub von unter 500 Newton (N);
(b) der Motor hat eine Drosselvorrichtung, die den statischen Schub beim Anlassen des Motors auf 500 N begrenzt.
5.1.5. Fahrerloser Betrieb von Wassermotorrädern
Wassermotorräder müssen entweder eine automatische Antriebsabschaltung oder eine automatische Vorrichtung haben, die auf langsame Vorwärtsfahrt im Kreis umschaltet, sobald der Fahrer absichtlich absteigt oder über Bord fällt.
5.1.6. Außenbordantriebe mit Pinnensteuerung müssen eine Notabschaltung haben, die mit dem Steuermann verbunden werden kann.
5.1.6. Außenbordantriebe mit Pinnensteuerung müssen eine Notabschaltung haben, die mit dem Steuermann verbunden werden kann.
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EN ISO 28846:1993
Elektrische Geräte
EN ISO
7840:2013
Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche
EN ISO 15584:2001
Einbau-Benzinmotoren - Fest am Motor montierte Bauteile für die Kraftstoff- und Stromversorgung
EN ISO 16147:2002
Eingebaute Dieselmotoren - Am Motor befestigte Kraftstoff- und Elektrikbauteile
EN ISO 9094-Parts 1-2:2002/3
Brandschutz
EN ISO 10133:2012
Elektrische Systeme
EN ISO 11105:1997
Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks
EN ISO 10088:2013
Dauerhaft installierte Kraftstoffsysteme
EN ISO 8469:2013
Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche
EN ISO 11105:1997
Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks
EN ISO 12217-
Teil 1-3:2013
Stabilitäts- und Auftriebsbewertung
EN ISO 11547:1995
Schutz vor Start unter Last |
5.2. Kraftstoffanlage
5.2.1. Allgemeine Hinweise
Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen sowie Zufuhrvorrichtungen für Kraftstoff müssen so ausgelegt und installiert werden, dass die Brand- und Explosionsgefahr auf ein Minimum reduziert wird.
5.2.2. Kraftstofftanks
Kraftstofftanks, -leitungen und -schläuche müssen sicher befestigt und von starken Hitzequellen getrennt installiert bzw. entsprechend abgeschirmt werden. Werkstoff und Bauweise der Tanks müssen auf deren Fassungsvermögen und die Kraftstoffart abgestimmt sein. Räume für Kraftstofftanks müssen belüftet sein.
Benzin muss in Tanks gelagert werden, die nicht Bestandteil des Rumpfes und
(a) gegenüber dem Motorraum und sonstigen Zündquellen isoliert sind;
(b) von den Wohn-/Schlafbereichen getrennt sind.
Dieselkraftstoff kann in Tanks gelagert werden, die Bestandteil des Rumpfes sind.
5.3. Stromanlage
Die Stromanlage muss so ausgelegt und installiert sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein störungsfreier Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet und das Brand- und Stromschlagrisiko auf ein Minimum reduziert wird.
Besondere Aufmerksamkeit ist bezüglich der Ausstattung mit Überlast- und Kurzschlussschutz geboten; batteriebetriebene Anlasserstromkreise sind hiervon ausgenommen.
Um Ansammlungen von Gasen zu verhindern, die möglicherweise von den Batterien abgegeben werden, muss für ausreichende Belüftung gesorgt werden. Batterien müssen sicher befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.
5.4. Steueranlage
5.4.1. Allgemeine Hinweise
Steueranlagen müssen so ausgelegt, ausgeführt und installiert sein, dass unter allen vorhersehbaren Einsatzbedingungen eine störungsfreie Kraftübertragung gewährleistet ist.
5.4.2. Notfallsysteme
Segelboote und Motorboote mit nur einem Innenbordmotor und fernbedienter Steueranlage müssen mit Notfallsystemen zur Steuerung des Fahrzeugs bei reduzierter Fahrt ausgestattet sein. |
5.2. Kraftstoffanlage
5.2.1. Allgemeine Hinweise
Einfüll-, Lager-, Belüftungs- und Zufuhrvorrichtungen für Kraftstoff müssen so ausgelegt und installiert sein, dass die Brand- und Explosionsgefahr auf ein Minimum reduziert wird.
5.2.2. Kraftstofftanks Kraftstofftanks, -leitungen und -schläuche müssen sicher befestigt und von starken Hitzequellen getrennt installiert bzw. entsprechend abgeschirmt werden. Werkstoff und Bauweise der Tanks müssen auf deren Fassungsvermögen und die Kraftstoffart abgestimmt sein.
Räume für Benzintanks müssen belüftet sein.
Benzintanks dürfen nicht Bestandteil des Rumpfes sein und müssen
(a) gegenüber Motorbränden aller Art und sonstigen Zündquellen isoliert sein,
(b) von den Wohn-/Schlafbereichen getrennt sein.
Dieselkraftstofftanks dürfen Bestandteil des Rumpfes sein.
5.3. Stromanlage
Die Stromanlage muss so ausgelegt und installiert sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein störungsfreier Betrieb des Wasserfahrzeugs gewährleistet und das Brand- und Stromschlagrisiko auf ein Minimum reduziert wird.
Sämtliche Stromkreise – batteriebetriebene Anlasserstromkreise ausgenommen – müssen auch bei Überlast sicher sein.
Es darf keine Wechselwirkungen zwischen Stromkreisen elektrischer Antriebe und sonstigen Stromkreisen geben, die deren bestimmungsgemäßen Betrieb gefährden.
Um Ansammlungen explosiver Gase zu verhindern, die möglicherweise von den Batterien abgegeben werden, muss für ausreichende Belüftung gesorgt werden. Batterien müssen sicher befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.
5.4. Steueranlage
5.4.1. Allgemeine Hinweise
Steueranlage und Antriebsbedienteile müssen so ausgelegt, ausgeführt und installiert sein, dass unter allen vorhersehbaren Einsatzbedingungen eine störungsfreie Kraftübertragung gewährleistet ist.
5.4.2. Notfallsysteme
Segelboote und Sportboote ohne Segel mit nur einem Antrieb und fernbedienter Steueranlage müssen mit Notfallsystemen zur Steuerung des Sportboots bei reduzierter Fahrt ausgestattet sein.
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EN ISO 13590:2003
Wasserskooter - Anforderungen an Konstruktion und Einbau von Systemen
EN ISO 7840:2013
Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche
EN ISO 8469:2013
Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche
EN ISO 9094-Parts 1-2:2002/3
Brandschutz
EN ISO 10088:2013
Dauerhaft installierte Kraftstoffsysteme
EN ISO 11105:1997
Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks
EN ISO 21487:2012
Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks
EN 15609:2012
Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen
EN ISO 15584:2001
Eingebaute Benzinmotoren
EN ISO 16147:2002
Eingebaute Dieselmotoren
EN ISO 9094-Parties 1-2:2002/3 Protection contre l'incendie
EN ISO 10088:2013
Systèmes à carburant installés à demeure
EN ISO 13297:2012 Elektrische Systeme - Wechselstromanlagen
EN ISO 8849:2003 Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen |
5.5. Gasinstallation
Gasinstallationen für Haushaltszwecke müssen mit einem Druckminderer ausgestattet und so ausgelegt und installiert sein, dass Leckagen und Explosionen ausgeschlossen und Leckprüfungen möglich sind. Werkstoffe und Bauteile müssen für das betreffende Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den auf See üblichen Belastungen standhalten.
Jedes Gerät muss mit einer für alle Brennertypen geeigneten Zündsicherung ausgestattet sein. Jede Gasverbrauchseinrichtung muss eine eigene Zuleitung haben und über eine eigene Absperrvorrichtung steuerbar sein. Durch ausreichende Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasleckagen und Verbrennungsprodukte verhindert werden.
Fahrzeuge mit dauerhafter Gasinstallation müssen ein geschlossenes Fach für die Lagerung sämtlicher Gasflaschen haben. Dieses Fach muss von den Wohn-/Schlafbereichen getrennt sein, darf nur von außen zugänglich sein und muss so von außen belüftet werden, dass austretendes Gas über Bord abziehen kann. Jede dauerhafte Gasinstallation muss nach der Installation geprüft werden. |
5.5. Gasinstallation
Gasinstallationen für Haushaltszwecke müssen mit einem Druckminderer ausgestattet und so ausgelegt und installiert sein, dass Leckagen und Explosionen ausgeschlossen und Leckprüfungen möglich sind. Werkstoffe und Bauteile müssen für das betreffende Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den auf See üblichen Belastungen standhalten.
Gasgeräte, die für den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt werden, müssen den Anweisungen des Herstellers entsprechend installiert werden. Jede Gasverbrauchseinrichtung muss eine eigene Gaszuleitung und jedes Gasgerät eine eigene Absperrarmatur haben. Durch ausreichende Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasleckagen und Verbrennungsprodukte verhindert werden.
Wasserfahrzeuge mit dauerhafter Gasinstallation müssen ein geschlossenes Fach für die Lagerung sämtlicher Gasflaschen haben. Dieses Fach muss von den Wohn-/Schlafbereichen getrennt sein, darf nur von außen zugänglich sein und muss so von außen belüftet werden, dass austretendes Gas über Bord abziehen kann.
Insbesondere muss jede dauerhafte Gasinstallation nach der Installation geprüft werden.
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EN ISO 10133:2012
Elektrische Systeme
EN ISO 15584:2001 Einbau-Benzinmotoren - Fest am Motor montierte Bauteile für die Kraftstoff- und Stromversorgung
EN ISO 9097:1994 Elektrische Ventilatoren
EN ISO 16147:2002
Eingebaute Dieselmotoren
EN ISO 28846:1993
Elektrische Geräte |
5.6. Brandschutz
5.6.1. Allgemeine Hinweise
Das Risiko der Brandentstehung und -ausbreitung muss bei der Installation der Brandschutzvorrichtungen und der Raumaufteilung des Fahrzeugs berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist in der Umgebung von Geräten geboten, die mit offener Flamme betrieben werden, in der Nähe von heißen Bereichen, Motoren bzw. Hilfsaggregaten, Öl- und Kraftstoffüberläufen und nicht abgeschirmten Öl- und Kraftstoffleitungen; Stromkabel dürfen nicht über heißen Maschinenteilen verlaufen.
5.6.2. Brandbekämpfungsmittel
Fahrzeuge müssen dem Brandrisiko entsprechende Brandbekämpfungsmittel haben bzw. es müssen Hinweise auf die Platzierung und Löschkapazität solcher Mittel vorhanden sein. Das Fahrzeug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn geeignete Brandbekämpfungsmittel eingebaut sind. Benzinmotorgehäuse müssen mit einer Feuerlöschvorrichtung ausgestattet sein, für deren Einsatz das Gehäuse nicht geöffnet werden muss. Ggf. vorhandene tragbare Feuerlöscher müssen leicht zugänglich sein, wobei einer von ihnen so platziert sein muss, dass er gut vom Hauptsteuerstand des Fahrzeugs aus zugänglich ist.
5.7. Positionslichter
Ggf. vorhandene Positionslichter müssen die jeweils anwendbaren Vorschriften (COLREG 1972 oder CEVNI) erfüllen.
5.8. Maßnahmen gegen Gewässerverschmutzung und zur Abfallentsorgung an Land
Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ein ungewolltes Austreten von Schadstoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.
Mit Toiletten ausgestattete Fahrzeuge müssen entweder
(a) eingebaute Auffangbehälter haben oder
(b) Einbaumöglichkeiten für Auffangbehälter bieten.
Fahrzeuge mit eingebauten Auffangbehältern müssen einen Standard-Abwasseranschluss haben, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an ihre Abwasserleitung angeschlossen werden können.
Darüber hinaus müssen alle Rumpfdurchlässe mit Abwasserleitungen für menschliche Abfälle mit verriegelbaren Absperrarmaturen ausgestattet sein.
B. Wesentliche Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antrieben
Antriebe müssen folgende wesentliche Anforderungen bezüglich ihrer Abgasemissionen erfüllen:
1. KENNZEICHNUNG DES MOTORS
1.1. Jeder Motor muss mit folgenden unmissverständlichen Angaben gekennzeichnet sein:
— Marken- oder Handelsname des Herstellers
— Bauart und ggf. Baureihe des Motors
— eindeutige Identifizierungsnummer des Motors
— CE-Zeichen, falls laut Art. 10 vorgeschrieben
1.2. Diese Angaben müssen über die gesamte Lebensdauer des Motors deutlich lesbar und unauslöschlich sein. Aufkleber oder Typenschilder müssen so befestigt sein, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Motors halten und nur entfernt werden können, indem sie zerstört oder unleserlich gemacht werden.
1.3. Diese Kennzeichen müssen an einem Motorbauteil befestigt sein, das für den normalen Motorbetrieb erforderlich ist und normalerweise während der Lebensdauer des Motors nicht ersetzt werden muss.
1.4. Diese Kennzeichen müssen so platziert sein, dass sie nach dem Zusammenbau aller für den Motorbetrieb erforderlichen Bauteile für eine Durchschnittsperson mühelos lesbar sind. |
5.6. Brandschutz
5.6.1. Allgemeine Hinweise
Das Risiko der Brandentstehung und -ausbreitung muss bei der Installation der Brandschutzvorrichtungen und der Raumaufteilung des Wasserfahrzeugs berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist in der Umgebung von Geräten geboten, die mit offener Flamme betrieben werden, in der Nähe von heißen Bereichen, Motoren bzw. Hilfsaggregaten, Öl- und Kraftstoffüberläufen und nicht abgeschirmten Öl- und Kraftstoffleitungen; insbesondere Stromkabel müssen von Hitzequellen und heißen Bereichen entfernt verlegt werden.
5.6.2. Brandbekämpfungsmittel
Sportboote müssen dem Brandrisiko entsprechende Brandbekämpfungsmittel haben bzw. es müssen Hinweise auf die Platzierung und Löschkapazität solcher Mittel vorhanden sein. Das Fahrzeug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn geeignete Brandbekämpfungsmittel eingebaut sind. Benzinmotorräume müssen mit einer Feuerlöschvorrichtung ausgestattet sein, für deren Einsatz der Motorraum nicht geöffnet werden muss. Ggf. vorhandene tragbare Feuerlöscher müssen leicht zugänglich sein, wobei einer von ihnen so platziert sein muss, dass er gut vom Hauptsteuerstand des Wasserfahrzeugs aus zugänglich ist.
5.7. Positionslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen
Ggf. vorhandene Positionslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen müssen die jeweils anwendbaren Vorschriften – internationale Regeln für die Kollisionsverhütung auf See (COLREG 1972) oder europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (CEVNI) – erfüllen.
5.8. Maßnahmen gegen Gewässerverschmutzung und zur Abfallentsorgung an Land
Wasserfahrzeuge müssen so gebaut sein, dass Schadstoffe (Öl, Kraftstoff usw.) nicht unbeabsichtigt ins Wasser gelangen können.
An Bord von Sportbooten eingebaute Toiletten dürfen nur an eine Auffang- oder eine Abwasseraufbereitungsanlage angeschlossen werden.
Sportboote mit eingebauten Auffangbehältern müssen einen Standard-Abwasseranschluss haben, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an ihre Abwasserleitung angeschlossen werden können.
Darüber hinaus müssen alle Rumpfdurchlässe mit Abwasserleitungen für menschliche Abfälle mit Absperrarmaturen ausgestattet sein, die in geschlossener Stellung verriegelbar sind.
B. Wesentliche Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antrieben
Les moteurs de propulsion répondent aux exigences essentielles énoncées dans le présent titre en matière d’émissions gazeuses.
Antriebe müssen die in diesem Teil aufgeführten wesentlichen Anforderungen bezüglich ihrer Abgasemissionen erfüllen.
1. KENNZEICHNUNG DES ANTRIEBS
1.1. Jeder Motor muss mit folgenden unmissverständlichen Angaben gekennzeichnet sein:
(a) Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift des Herstellers sowie ggf. Name und Kontaktanschrift der Person, die den Motor umbaut;
(b) Bauart und ggf. Baureihe des Motors
(c) eindeutige Seriennummer des Motors
(d) CE-Zeichen gemäß Art. 18
1.2. Die unter Punkt 1.1 aufgeführten Angaben müssen über die gesamte Lebensdauer des Motors deutlich lesbar und unauslöschlich sein. Aufkleber oder Typenschilder müssen so befestigt sein, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Motors halten und nur entfernt werden können, indem sie zerstört oder unleserlich gemacht werden.
1.3. Die Kennzeichen müssen an einem Motorbauteil befestigt sein, das für den normalen Motorbetrieb erforderlich ist und normalerweise während der Lebensdauer des Motors nicht ersetzt werden muss.
1.4. Die Kennzeichen müssen so platziert sein, dass sie nach dem Zusammenbau aller für den Motorbetrieb erforderlichen Bauteile mühelos lesbar sind.
|
EN 60092-507:2000
Elektrische Anlagen auf Schiffen
EN ISO 25197:2012
Elektrische/elektronische Regelungssysteme für Steuerung, Schaltung und Antrieb
EN ISO 8847:2004
Steuerungssystem - Kabel- und Seilzugsteuerung
EN ISO 10592:1995
Hydraulische Steueranlagen
EN ISO 13929:2001
Ruderanlagen - Mechanisch verbundene Systeme
EN 28848:1993
Steueranlagen
EN ISO 15652:2005 Steuerungssysteme für Minijetboote |
2. ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE ABGASEMISSIONEN
Antriebe müssen so ausgelegt, ausgeführt und zusammengebaut sein, dass bei sachgemäßem Einbau und normalem Gebrauch folgende Abgasgrenzwerte nicht überschritten werden:
Tabelle 1
(g/kWh)
| Abgasart |
Kohlenmonoxid
CO = A + B/ Px ⁿ |
Kohlen-wasserstoffe
HC = A + B/ Pxn ⁿ |
Stickoxide
NOx |
Partikel
PT |
|
A |
1,0 |
n |
A |
B |
n |
|
|
Zweitaktmotor mit Fremdzündung |
150,0 |
600,0 |
1,0 |
30,0 |
100,0 |
0,75 |
10,0 |
Nicht zutreffend |
Viertaktmotor mit Fremdzündung |
150,0 |
600,0 |
1,0 |
6,0 |
50,0 |
0,75 |
15,0 |
Nicht zutreffend |
Motoren mit Selbstzündung |
5,0 |
0 |
0 |
1,5 |
2,0 |
0,5 |
9,8 |
1,0 |
wobei A, B und n gemäß Tabelle konstante Werte sind, Px die Motornennleistung in kW angibt und die Abgasemissionen gemäß harmonisierter Norm (1) gemessen werden
Für Motoren über 130 kW kann als Prüfzyklus entweder E3 (IMO) oder E5 (Wassersport) verwendet werden.
Emissionsprüfungen von Benzin- und Dieselmotoren müssen mit Kraftstoffen gemäß Richtlinie 98/69/EG (Anhang IX, Tabellen 1 und 2) und Emissionsprüfungen von Flüssiggasmotoren mit Kraftstoffen gemäß Richtlinie 98/77/EG durchgeführt werden. |
2. ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE ABGASEMISSIONEN
Antriebe müssen so ausgelegt, ausgeführt und zusammengebaut sein, dass bei sachgemäßem Einbau und normalem Gebrauch die unter Punkt 2.1, Tabelle 1 und unter Punkt 2.2, Tabellen 2 und 3 genannten Abgasgrenzwerte nicht überschritten werden:
2.1. Gemäß Art. 55(2) und Tabelle 2 unter Punkt 2.2 anwendbare Werte:
Tabelle 1
(g/kWh)
| Abgasart |
Kohlenmonoxid
CO = A + B/ Px ⁿ |
Kohlenwasserstoffe
HC = A + B/ Pxn ⁿ |
Stickoxide
NOx |
Partikel
PT |
|
A |
1,0 |
n |
A |
B |
n |
|
|
Zweitaktmotor mit Fremdzündung |
150,0 |
600,0 |
1,0 |
30,0 |
100,0 |
0,75 |
10,0 |
Nicht zutreffend |
Viertaktmotor mit Fremdzündung |
150,0 |
600,0 |
1,0 |
6,0 |
50,0 |
0,75 |
15,0 |
Nicht zutreffend |
Motoren mit Selbstzündung |
5,0 |
0 |
0 |
1,5 |
2,0 |
0,5 |
9,8 |
1,0 |
wobei A, B und n gemäß Tabelle konstante Werte sind und PN die Motornennleistung in kW angibt
2.2. Ab 18. Januar 2016 geltende folgende Werte:
Tabelle 2
Abgasgrenzwerte für Motoren mit Selbstzündung (++)
| Hubraum
SV (l/Zyl.) |
Motornennleistung PN (kW) |
Partikel
PT (g/kWh) |
Kohlenwasserstoffe + Stickoxide
HC + NOx (g/kWh) |
SV < 0,9 |
PN < 37 |
Werte aus Tabelle 1 |
37 ≤ PN < 75 (+) |
0,30 |
4,7 |
75 ≤ PN < 3 700 |
0,15 |
5,8 |
0,9 ≤ SV < 1,2 |
PN < 3 700 |
0,14 |
5,8 |
1,2 ≤ SV < 2,5 |
0,12 |
5,8 |
2,5 ≤ SV < 3,5 |
0,12 |
5,8 |
3,5 ≤ SV < 7,0 |
0,11 |
5,8 |
(++) Ersatzweise dürfen Motoren mit Selbstzündung mit einer Motorleistung ab einschließlich 37 kW und unter 75 kW und weniger als 0,9 l/Zyl. Hubraum einen Grenzwert für Partikel von 0,20 g/kWh und einen gemeinsamen Grenzwert für HC + NOx von 5,8 g/kWh nicht überschreiten.
(++) Motoren mit Selbstzündung dürfen einen Grenzwert für Kohlenmonoxid (CO) von 5,0 g/kWh nicht überschreiten.
Tabelle 3
Abgasgrenzwerte für Motoren mit Fremdzündung
Motorbauart |
Motornennleistung PN (kW) |
Kohlen-monoxid CO (g/kWh) |
Kohlen-wasserstoffe und Stickoxide
HC + NOx (g/kWh) |
Heck- und Innenbordmotoren
|
PN ≤ 373 |
75 |
5 |
373 < PN ≤ 485 |
350 |
16 |
PN > 485 |
350 |
22 |
Außenbord- und Wassermotorrad-motoren
|
PN ≤ 4,3 |
500 – (5,0 x PN) |
30 |
4,3 < PN ≤ 40 |
500 – (5,0 x PN) |
15,7 + ( 0,9) |
PN > 40 |
300 |
15,7 + ( 0,9) |
2.3. Prüfzyklen:
Prüfzyklen und anwendbare Gewichtungsfaktoren:
Unter Berücksichtigung der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werte gelten folgende Anforderungen gemäß ISO-Norm 8178-4:2007.
Bei Motoren mit Selbstzündung und variabler Drehzahl ist der Prüfzyklus E1 oder E5 durchzuführen bzw. ab 130 kW ersatzweise der Prüfzyklus E3. Bei Motoren mit Fremdzündung und variabler Drehzahl ist der Prüfzyklus E4 durchzuführen.
Prüfzyklus E1, Prüfphase |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Drehzahl |
Nenndrehzahl |
Zwischendrehzahl |
Untere Leerlaufdrehzahl |
Drehmoment in % |
100 |
75 |
75 |
50 |
0 |
Gewichtungsfaktor |
0,08 |
0,11 |
0,19 |
0,32 |
0,3 |
Drehzahl |
Nenndrehzahl |
Zwischendrehzahl |
Untere Leerlaufdrehzahl |
Prüfzyklus E3, Prüfphase |
1 |
2 |
3 |
4 |
|
Drehzahl in % |
100 |
91 |
80 |
63 |
|
Leistung in % |
100 |
75 |
50 |
25 |
|
Gewichtungsfaktor |
0,2 |
0,5 |
0,15 |
0,15 |
|
Prüfzyklus E4, Prüfphase |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Drehzahl in % |
100 |
80 |
60 |
40 |
Leerlauf |
Drehmoment in % |
100 |
71,6 |
46,5 |
25,3 |
0 |
Gewichtungsfaktor |
0,06 |
0,14 |
0,15 |
0,25 |
0,40 |
Prüfzyklus E5, Prüfphase |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Drehzahl in % |
100 |
91 |
80 |
63 |
Leerlauf |
Leistung in % |
100 |
75 |
50 |
25 |
0 |
Gewichtungsfaktor |
0,08 |
0,13 |
0,17 |
0,32 |
0,3 |
Benannte Stellen können Prüfungen anerkennen, die auf der Grundlage anderer Prüfzyklen durchgeführt werden, falls diese Gegenstand einer harmonisierten Norm und für den Lastzyklus des Motors anwendbar sind.
2.4. Berücksichtigung der Antriebsbaureihe und Festlegung des Basisantriebs
Der Motorenhersteller hat festzulegen, welche Motoren seines Programms welcher Motorbaureihe zuzuordnen sind.
Für jede Baureihe muss ein Basismotor bestimmt werden, dessen Emissionswerte stellvertretend für alle Motoren der betreffenden Baureihe stehen. Normalerweise wird derjenige Motor als Basismotor einer Baureihe definiert, dessen Merkmale bei Messung mit dem anwendbaren Prüfzyklus die höchsten spezifischen Emissionswerte (in g/kWh) ergeben.
2.5. Prüfkraftstoffe
Für Abgasprüfungen verwendete Kraftstoffe müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
Benzin |
Eigenschaft |
RF-02-99
Bleifrei |
RF-02-03
Bleifrei |
|
min |
max |
min |
max |
Research-Oktanzahl (ROZ) |
95 |
- |
95 |
- |
Motor-Oktanzahl (MOZ) |
85 |
- |
85 |
- |
Dichte bei 15°C (kg/mᶟ) |
748 |
762 |
740 |
754 |
Siedebeginn (°C) |
24 |
40 |
24 |
40 |
Massenanteil Schwefel (mg/kg) |
- |
100 |
- |
10 |
Benzin |
Eigenschaft |
RF-02-99 Bleifrei |
RF-02-03
Bleifrei |
|
min |
max |
min |
max |
Bleigehalt (mg/l) |
- |
5 |
- |
5 |
Dampfdruck nach Reid (kPa) |
56 |
60 |
- |
- |
Dampfdruck (DVPE) (kPa) |
- |
- |
56 |
60 |
Diesel
|
Eigenschaft |
RF-06-99 |
RF-06-03 |
|
min |
max |
min |
max |
Cetanzahl |
52 |
54 |
52 |
54 |
Dichte bei 15° C (kg/mᶟ) |
833 |
837 |
833 |
837 |
Siedeende (°C) |
- |
370 |
- |
370 |
Flammpunkt (°C) |
55 |
- |
55 |
- |
Massenanteil Schwefel (mg/kg) |
anzugeben |
300 (50) |
- |
10 |
Massenanteil Asche (%) |
anzugeben |
0,01 |
- |
0,01 |
Benannte Stellen können Prüfungen anerkennen, die mit anderen Prüfkraftstoffen durchgeführt werden, falls diese Gegenstand einer harmonisierten Norm sind.
|
|
3. LEBENSDAUER
Bei Beachtung der vom Motorenhersteller bereitzustellenden Installations- und Wartungsanweisungen ist davon auszugehen, dass der Motor bei normalem Gebrauch und unter normalen Einsatzbedingungen die oben genannten Grenzwerte über seine gesamte Lebensdauer hinweg einhält.
Zur Ermittlung der Motorlebensdauer führt der Motorenhersteller vorab Belastungsprüfungen mit normalen Betriebszyklen durch und stellt Berechnungen zur Materialermüdung an, um die erforderlichen Wartungsanweisungen verfassen und diese mit allen neuen Motoren bei deren Erstvermarktung mitliefern zu können.
Normale Motorlebensdauer bedeutet:
(a) bei Innenbord- und Heckmotoren mit oder ohne eingebaute(r) Abgasanlage: 480 Stunden oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
(b) bei Motoren von Wassermotorrädern: 350 Stunden oder fünf Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
(c) bei Außenbordmotoren: 350 Stunden oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt |
3. LEBENSDAUER
Bei Beachtung der vom Motorenhersteller bereitzustellenden Installations- und Wartungsanweisungen ist davon auszugehen, dass der Motor bei normalem Gebrauch und unter normalen Einsatzbedingungen die unter Punkt 2.1 und 2.2 genannten Grenzwerte über seine gesamte Lebensdauer hinweg einhält.
Zur Ermittlung der Motorlebensdauer führt der Motorenhersteller vorab Belastungsprüfungen mit normalen Betriebszyklen durch und stellt Berechnungen zur Materialermüdung an, um die erforderlichen Wartungsanweisungen verfassen und diese mit allen neuen Motoren bei deren Erstvermarktung mitliefern zu können.
Normale Motorlebensdauer bedeutet Folgendes:
(a) bei Motoren mit Selbstzündung: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
(b) bei Innenbord- und Heckmotoren mit Fremdzündung und mit oder ohne eingebaute(r) Abgasanlage:
(i) bei Motoren der Kategorie PN ≤ 373 kW: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
(ii) bei Motoren der Kategorie 373 < PN ≤ 485 kW: 150 Betriebsstunden oder drei Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
(iii) bei Motoren der Kategorie PN > 485 kW: 50 Betriebsstunden oder ein Jahr, je nachdem, was zuerst eintritt
(c) bei Motoren von Wassermotorrädern: 350 Betriebsstunden oder fünf Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
(d) bei Außenbordmotoren: 350 Betriebsstunden oder 10 Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt
|
|
4. EIGNERHANDBUCH
Jeder Motor wird mit einem Eignerhandbuch geliefert, das in der (den) Gemeinschaftssprache(en) desjenigen Mitgliedsstaates verfasst ist, in dem der Motor vermarktet werden soll. Das Handbuch muss Folgendes beinhalten:
(a) die für den störungsfreien Betrieb des Motors gemäß § 3 (Lebensdauer) erforderlichen Installations- und Wartungsanweisungen
(b) Angaben zu der gemäß harmonisierter Norm gemessenen Motorleistung
C. Wesentliche Anforderungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung
Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage, Wassermotorräder und Außenbord- und Heckmotoren mit eingebauter Abgasanlage müssen hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung folgende wesentliche Anforderungen erfüllen.
1. SCHALLPEGEL
1.1. Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage, Wassermotorräder und Außenbord- und Heckmotoren mit eingebauter Abgasanlage müssen so ausgelegt, ausgeführt und zusammengebaut sein, dass die bei Prüfungen gemäß harmonisierter Norm (1) gemessenen Schallpegel die Höchstwerte der nachstehenden Tabelle nicht überschreiten:
Tabelle 2
Motornennleistung
(ein Motor)
In kW |
Maximaler Schalldruckpegel = INSER In dB |
PN ≤ 10 |
67 |
10 < PN ≤ 40 |
72 |
PN > 40 |
75 |
wobei PN die Motornennleistung in kW bei Nenndrehzahl und LpASmax der maximale Schalldruckpegel in dB ist.
Bei zwei- und mehrmotorigen Antrieben jeglicher Bauart ist eine Abweichung von 3 dB zulässig.
1.2. Ersatzweise gelten bei Sportbooten mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage die Anforderungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung immer dann als erfüllt, wenn diese Boote eine Froude-Kennzahl von ≤ 1,1 und ein Leistungs-/Verdrängungsverhältnis von ≤ 40 haben und ihr Motor und ihre Abgasanlage gemäß Herstellerspezifikationen installiert sind.
1.3. Zur Berechnung der Froude-Kennzahl (Fn) wird die maximale Bootsgeschwindigkeit V (m/s) durch die mit einer gegebenen Schwerkraftkonstante (g = 9,8 m/s2) multiplizierte Quadratwurzel der Wasserlinienlänge LWL (m) dividiert.
Zur Berechnung des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses wird die Motorleistung P (kW) durch die
1.4. Ersatzweise gelten bei Sportbooten mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage die Anforderungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung immer dann als erfüllt, wenn diese die gleichen oder ähnliche Hauptkonstruktionsmerkmale aufweisen wie ein Referenzboot, das für die in der harmonisierten Norm vorgeschriebenen Toleranzen zertifiziert ist.
1.5. Ein zertifiziertes Referenzboot ist eine spezifische Verbindung aus Rumpf und Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage, von der festgestellt wurde, dass sie nach Messungen gemäß Abschn. 1.1 den Anforderungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung entspricht und deren einschlägige Hauptkonstruktionsmerkmale und Schallpegelmesserergebnisse in die veröffentlichte Liste zertifizierter Referenzboote aufgenommen wurden.
2. EIGNERHANDBUCH
Eignerhandbücher für Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotor mit oder ohne eingebaute(r) Abgasanlage und Wassermotorräder müssen gemäß Anhang I.A, Abschn. 2.5 alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um das Fahrzeug und seine Abgasanlage möglichst in einem Zustand zu erhalten, der bei normalem Gebrauch die Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelhöchstwerte gewährleistet.
Eignerhandbücher für Außenbordmotoren müssen gemäß Anhang I.B.4 alle Anweisungen enthalten, die erforderlich sind, um den Außenbordmotor möglichst in einem Zustand zu erhalten, der bei normalem Gebrauch die Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelhöchstwerte gewährleistet.
 |
|
4. EIGNERHANDBUCH
Jeder Motor wird mit einem Eignerhandbuch geliefert, das in einer (mehreren) für Verbraucher und Endanwender leicht verständlichen Sprache(n) desjenigen Mitgliedsstaates verfasst ist, in dem der Motor vermarktet werden soll.
Das Eignerhandbuch muss Folgendes beinhalten:
(a) die für den störungsfreien Betrieb des Motors gemäß Abschn. 3 (Lebensdauer) erforderlichen Installations- und Wartungsanweisungen
(b) Angaben zu der gemäß harmonisierter Norm gemessenen Motorleistung
C. Wesentliche Anforderungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung
Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage, Wassermotorräder und Außenbord- und Heckmotoren mit eingebauter Abgasanlage müssen hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung die in diesem Teil aufgeführten Anforderungen erfüllen.
1. SCHALLPEGEL
1.1. Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage, Wassermotorräder und Außenbord- und Heckmotoren mit eingebauter Abgasanlage müssen so ausgelegt, ausgeführt und zusammengebaut sein, dass die Geräuschentwicklung die Höchstwerte der nachstehenden Tabelle nicht überschreitet:
Motornennleistung (ein Motor) In kW
|
Maximaler Schalldruckpegel = LpASmax
In dB |
PN ≤ 10 |
67 |
10 < PN ≤ 40 |
72 |
PN > 40 |
75 |
wobei PN die Nennleistung in kW eines Einzelmotors bei Nenndrehzahl und LpASmax der maximale Schalldruckpegel in dB ist
Bei zwei- und mehrmotorigen Antrieben jeglicher Bauart ist eine Abweichung von 3 dB zulässig.
1.2. Ersatzweise gelten bei Sportbooten mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage die unter Punkt 1.1 aufgeführten Anforderungen in Bezug auf die Geräuschentwicklung immer dann als erfüllt, wenn diese Boote eine Froude-Kennzahl von ≤ 1,1 und ein Leistungs-/Verdrängungsverhältnis von ≤ 40 haben und ihr Motor und ihre Abgaslange gemäß Herstellerspezifikationen installiert sind.
1.3. Zur Berechnung der Froude-Kennzahl (Fn) wird die maximale Geschwindigkeit V (m/s) des Sportbootes durch die mit einer gegebenen Schwerkraftbeschleunigungskonstante (g = 9,8 m/s²) multiplizierte Quadratwurzel der Wasserlinienlänge LWL (m) dividiert.
 |
Zur Berechnung des Leistungs-/Verdrängungsverhältnisses wird die Motorleistung PN (in kW) durch die Verdrängung des Sportboots in D (in t) dividiert.
 |
2. EIGNERHANDBUCH
Eignerhandbücher für Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotor ohne eingebaute Abgasanlage und Wassermotorräder müssen gemäß Punkt 2.5, Teil A alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um das Sportboot und seine Abgasanlage möglichst in einem Zustand zu erhalten, der bei normalem Gebrauch die Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelhöchstwerte gewährleistet.
Eignerhandbücher für Außenbord- und Heckmotoren mit eingebauter Abgasanlage müssen gemäß Abschn. 4, Teil B alle Anweisungen enthalten, die erforderlich sind, um den Motor möglichst in einem Zustand zu erhalten, der bei normalem Gebrauch die Einhaltung der vorgeschriebenen Schallpegelhöchstwerte gewährleistet.
3. LEBENSDAUER
Die in Abschn. 3 Teil B aufgeführten Vorschriften bezüglich der Lebensdauer gelten sinngemäß für die Einhaltung der Anforderungen an die Geräuschentwicklung in Abschn. 1 des vorliegenden Teils.
|
EN 29775:1993
Steueranlagen für Einzel-Außenbordmotoren
EN ISO 10239:2008
Flüssiggas-Anlagen (LPG)
EN ISO 14895:2003
Kombüsenherde für flüssige Brennstoffe
EN ISO 9094-1:2003 Brandschutz - Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 15 m
EN ISO 9094-2:2002
Brandschutz - Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge über 15 m
*HINWEIS: Diese beiden Teile sollen Anfang 2015 zu einer gemeinsamen Norm zusammenfasst werden.
EN ISO 14895:2003
Kombüsenherde für flüssige Brennstoffe
EN ISO 16180:2013
Positionslaternen - Einbau, Anordnung und Tragweite
EN ISO 10088:2013
Dauerhaft installierte Kraftstoffsysteme
EN ISO 8099:2000
Toiletten-Abfall-Sammel-Anlagen
EN ISO 18854:2015
Abgasmessungen bei Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Prüfbankmessungen von Abgas- und Partikelemissionen
*HINWEIS: Diese neue harmonisierte Norm soll im ersten Halbjahr 2015 veröffentlicht werden.
EN ISO 10240:2004
Handbuch für Schiffsführer
ISO 8665:2006
Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren
EN ISO 14509-
Parts 1-3:2009
Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall
ISO 8665:2006
Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren
EN ISO 10240:2004
Handbuch für Schiffsführer
|
 |
| ANNEXE II |
BESTANDTEILE
- Zündsichere Ausstattungen für Innenbord- und Heckmotoren
- Leerlauf-Sicherheitsvorrichtungen für Außenbordmotoren
- Steuerräder, Ruderanlagen und Kabelsysteme
- Tanks für festeingebaute Kraftstoffanlagen und -schläuche
- Vorgefertigte Luken und Rumpffenster
|
BESTANDTEILE VON WASSERFAHRZEUGEN
- Zündsichere Ausstattungen für Innenbord- und Heck-Benzinmotoren und Benzintankräume
- Leerlauf-Sicherheitsvorrichtungen für Außenbordmotoren
- Steuerräder, Ruderanlagen und Kabelsysteme
- Tanks für festeingebaute Kraftstoffanlagen und -schläuche
- Vorgefertigte Luken und Rumpffenster
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EN 28846:1993
Elektrische Geräte
EN ISO 11547:1995
Schutz vor Start unter Last
EN ISO 13929:2001
Ruderanlagen
EN 28848:1993
Steueranlagen
EN 29775:1993
Steueranlagen für Einzel-Außenbordmotoren
EN ISO 15652:2005
Steuerungssysteme für Minijetboote
EN ISO 7840:2013
Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche
EN ISO 12216:2002
Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen
EN ISO 21487:2012
Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks
EN ISO 8469:2013
Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche |
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